Satzung
§ 1 Allgemeines
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1. Der Verein führ den Namen „Feuerwehrverein Arnsdorf/Amerika e.V.“ (im Folgenden „Verein“ genannt). Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Penig, OT Arnsdorf.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
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1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zwecke des Vereins sind:
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a) die Förderung des Feuerschutzes (§ 52 II 1 Nr. 12 AO)
b) die Förderung des Naturschutzs und der Landschaftspflege (§ 52 II 1 Nr. 8 AO)
c) die Förderung des traditionellen Brauchtums (§ 52 II 1 Nr. 23 AO)
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a) Förderung des Feuerschutzes:
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- Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Arnsdorf/Amerika durch Finanzierung und Bereitstellung von notwendigen Einsatzgeräten und Material für den Feuerschutz
- Förderung der Jugendarbeit der Freiwilligen Feuerwehr Arnsdorf/Amerika
- Unterstützung bei der Weiterbildung/Fortbildung im Rahmen des Feuerschutzes inkl. erste Hilfe
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- Maßnahmen zur Verbesserung und Bewahrung der natürlichen menschlichen Lebensgrundlagen sowie des Lebens der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich der Bewahrung natürlich gewachsener, bestehender Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen und deren Schutz für schädigenden Eingriffen
- Pflege der Baumallee zwischen Arnsdorf und Amerika
- Pflege der Obstwiese in Arnsdorf (Eigentum der Stadt)
- Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Blumenarten in und um Arnsdorf/Amerika
- Organisation und ggf. auch Durchführung von Vorträge über den Naturschutz
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- Durchführung des Osterfeuers
- Unterstützung der Fortführung der Ortschronik
§ 3 Selbstlosigkeit
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1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Auslagen, die den Mitgliedern anfallen, sind bei Vorlage von entsprechenden Belegen zu erstatten.
4. Mitglieder, auch Vorstandsmitglieder, die für den Verein tätig sind, können eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 4 Mitglieder
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1. Mitglieder des Vereins können sein:
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a) Interessierte Personen
b) Fördernde Mitglieder
c) Institutionen und juristische Personen
d) Ehrenmitglieder
3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf Sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft endet:
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a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz mehrmaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des 2. Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt oder das Ansehen des Vereins in grober Weise geschädigt hat, durch Beschluss des gesamten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
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Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit wird durch Beschluss durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Zudem kann der Vorstand sozial gerechtfertigten Fällen für ein Jahr von der Beitragspflicht befreien.
§ 8 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
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a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem 1. Beisitzer
Über die evtl. Besetzung eines 2. Beisitzers entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 60% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im Vorstand hat der erste. Vorsitzende eine zweite Stimme.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
5. Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
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1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
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a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
3. Hinsichtlich der Banküberweisungen hat der Kassenwart alleinige Vertretungsmacht.
4. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
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1. Der Kassenwart hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.
2. Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 4 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung am Feuerwehrdepot oder am Gasthof Arnsdorf, einzuberufen. Dabei ist die vorgesehene Tageordnung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tageordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet mit Mitgleiderversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Auflösung
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die Stadt Penig, zwecks Verwendung für die Förderung des Feuerschutzes.
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 11.07.1999 und erlangt Rechtskraft mit Eintragung ins Vereinsregister.
Arnsdorf, 28.06.2015